Denkmalrecht

_ von Dr. Dieter J. Martin, vormals Universität Bamberg

 

Zur Einführung: Aktuelle Probleme des Denkmalrechts1

Die Einheit der Denkmalpflege wird vor allem durch weitgehend einheitliches Denkmalrecht und damit verbunden einen einheitlichen Denkmalschutz sichergestellt. Beide stehen in engem Zusammenhang, da der Denkmalschutz im Wesentlichen auf den Ermächtigungsnormen zum Erlass von Rechtsvorschriften und auf Befugnisnormen zum Erlass von Verwaltungsakten beruht. Schließlich sind die weiteren rechtlichen Aspekte jeder denkmalpflegerischen Maßnahme zu beachten. Dabei stehen keineswegs die Denkmalschutzgesetze im Vordergrund, sondern Werk- und Dienstvertragsrecht, Architekten-, Urheber-, Honorar-, Vergabe-, Bau-, Umweltrecht; ferner Berufsrecht, ja sogar Haushalts-, Steuer- und Strafrecht. Das System muss wenigstens ansatzweise jedem Denkmalpfleger und Denkmalmanager vertraut sein, damit sich von vornherein keine unnötigen Fehler einschleichen können, welche die finanziellen Mittel unter Umständen für denkmalfremde Zwecke wie Prozesse und Rechtsstreitigkeiten binden. Von interessierter Seite wiederholt aufgeworfene Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Denkmalschutzgesetze generell und die Behauptung, der Denkmalschutz wirke enteignend, sind durch die Rechtsprechung längst entkräftet. Die Verfassungsgerichtshöfe und Obergerichte der Länder haben sich relativ häufig mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen Denkmalschutzgesetze am Maßstab der Landesverfassungen befasst und diese regelmäßig grundsätzlich bejaht. Unabhängig hiervon ist selbstverständlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zu treffende oder getroffene Entscheidung im Vollzug eines Denkmalschutzgesetzes verfassungs- und rechtmäßig ist. Bereits früh hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof2 festgestellt, dass die das Eigentum beschränkenden Maßnahmen nach dem DSchG weitgehend im Bereich der Sozialbindung des Eigentums liegen, und im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht bezweifelt. Bestätigt haben dies auch neuere Entscheidungen.3 Der Verfassungsgerichtshof Berlin4 hält das neue Denkmalschutzgesetz von 1995 bei verfassungskonformer Auslegung mit der Verfassung von Berlin für vereinbar. Das NdsOVG5 hat in der Genehmigungspflicht für Ausgrabungen insbesondere keinen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit erblickt. Ähnliche Bestätigungen liegen für fast alle Länder vor, wenn Gerichte im Rahmen von Verwaltungsstreitigkeiten über die Geltung der Denkmalschutzgesetze zumindest inzident zu entscheiden hatten. Wegen weiterer Einzelheiten muss auf die Kommentarliteratur verwiesen werden.

Zu konstatieren ist leider ein permanenter Rückgang an grundlegenden wissenschaftlichen Publikationen zum Denkmalrecht. Zu befürchten ist das weitgehende Erliegen der Teildisziplin Denkmalrecht innerhalb der wissenschaftlichen Denkmalkunde. Zeichen hierfür ist nicht zuletzt die Streichung der einzigen Planstelle an einer deutschen Universität für das Recht der Denkmalpflege. Der Erfahrungsaustausch der Praktiker innerhalb der Arbeitsgruppe Recht und Steuerfragen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz kann dieses wissenschaftliche Manko naturgemäß nicht ausgleichen.

Die aktuellen Probleme des Denkmalrechts ergeben sich aus zum Teil unzureichenden Regelungen einzelner Bereiche in den Denkmalschutzgesetzen der Länder, aber auch aus wechselnden politischen Vorgaben. Einige Stichworte verdeutlichen die breite Problematik: Im Sinne der Rechtseinheit in Deutschland läge insbesondere eine behutsame Angleichung der Rechtsgrundlagen der 16 Denkmalschutzgesetze und eine gegenseitige Übernahme von besonders geglückten und bewährten Regelungen (z. B. rechtsprechungskonforme Ausgleichspflicht in § 16 DSchGBE, Dokumentationspflicht § 11 Abs. 4 DSchGBE, § 6 Abs. 5 DSchGMV). Im Interesse der Betroffenen liegt eine bundesweite Vereinheitlichung der Abgrenzung zum öffentlichen Baurecht. Die Gesetzgeber der Länder sind aber weiter denn je von jeglicher Vereinheitlichung entfernt, zumal sich offensichtlich jedes Mitglied eines Landesparlaments kraft Amtes als Sachverständiger für Denkmäler sieht. Initiativen zu Novellen orientieren sich an den Wahlterminen. Negative Beispiele sind insbesondere die weitgehend mißglückten Novellen zu den Gesetzen in Rheinland-Pfalz, welche 100 Details im Gesetz änderte, in Niedersachsen und in Schleswig-Holstein, ferner die geplanten (noch 2011) Novellen des Saarlandes und Sachsens.

Der Rechtsklarheit könnte eine einheitliche Regelung des Veranlasserprinzips im Denkmalrecht dienen, die nicht nur den Bereich der Archäologie betreffen dürfte; vorbildlich ist § 6 Abs. 5 DSchGMV. Weitere Ziele sind die Wahrung der Einheit der Denkmalpflege, die Erhaltung einer bundeseinheitlichen Ebene der Landesämter für Denkmalpflege und Archäologie als Fachämter,6 möglicherweise eine Weisungsfreiheit der Denkmalbehörden in fachlichen Fragen. Umstritten ist, ob eine einheitliche Regelung des Schatzregals wünschenswert sein könnte. Das Schatzregal regelt die öffentliche Eigentumszuordnung und tritt somit als Ergänzung zu den privatrechtlichen Regelungen des BGB, um sicherzustellen, dass archäologische Funde, die für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind, der Öffentlichkeit erhalten bleiben.7 Für die Praxis wichtig wäre die Entwicklung von Formulierungshilfen für die Bauleitplanung, denkmalpflegerische Gutachten und die Nebenbestimmungen zu Bescheiden. Segensreich wirkt die Arbeit der Arbeitsgruppe Recht und Steuern des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. Aufmerksam zu beobachten bleiben die gegenläufigen Tendenzen zu einem Abbau von Denkmalschutz im Landesrecht wie z. B. der Abbau der bau- und kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, die Einführung eines pauschalierten sog. „Einvernehmens”, der Abbau der Ausstattung der Ämter, die Aufhebung der Bindungen der Genehmigungsbehörden an die Stellungnahmen der Fachbehörden. Entsprechende Gesetzesinitiativen sind in fast allen Bundesländern zu verzeichnen, wenn auch eine einheitliche Linie fehlt; gerechtfertigt werden sie mit Motiven der Verwaltungsreform, Entstaatlichung oder zumindest Entbürokratisierung, Verfahrensbeschleunigung, Flexibilisierung oder Investitionserleichterung. Der weiteren Entschlankung oder Perfektionierung werden die neuesten Ansätze Nordrhein-Westfalens dienen, das in einer der jüngsten Novellierungen die Verpflichtung der Landesregierung in den Gesetzestext aufgenommen hatte, bis zum Jahre 2009 „über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit” des DSchG dem Landtag zu berichten.8

Bemerkenswert sind demgegenüber weiterhin die Bemühungen des Bundesgesetzgebers um eine Ausweitung der Schutzfunktionen von Bundesrecht zugunsten der Denkmäler z. B. im permanent weiter verfeinerten Bauplanungsrecht, mit der Rechtsgrundlage für die Erhaltungssatzung, mit der Umweltverträglichkeitsprüfung zugunsten von Kulturgütern, mit dem Finanzierungsinstrumentarium des besonderen Städtebaurechts und der Schaffung der Steuervorteile zugunsten der Denkmäler und schließlich mit der völkerrechtlich verbindlichen Übernahme der Vorgaben des Übereinkommens von Malta für den Schutz der Bodendenkmäler.

Die Rechtsprechung zum Denkmalrecht gleicht mittlerweile einem breiten Strom.9 Hinsichtlich einzelner Spezialfragen entwickelt sie sich fort; dies gilt vor allem für die Bereiche Zumutbarkeit, Verhältnis von Klimaschutz und Denkmalschutz am Beispiel der Solaranlagen10 sowie subjektive Rechte auf Denkmalschutz und Denkmalbegriff. Ein Richter hat 2008 den Denkmalbegriff als „Einfallstor” des Denkmalschutzes bezeichnet. Gemeint hat er damit, dass die Fragen, was ein Denkmal ist und vor allem ob die Denkmaleigenschaft noch besteht, künftig verstärkt von der Rechtsprechung auch bei Vorliegen von vermeintlich unangreifbaren Gutachten der Denkmalfachbehörden überprüft werden müsse; die „neue Linie” markiert das Metropolurteil des OVGNW, dessen mögliche Auswirkungen von den meisten Denkmalrechtsexperten noch nicht erkannt und die deshalb keineswegs ausdiskutiert sind.11 Als „Metropoleffekt” wird seither das Erlöschen der Denkmaleigenschaft einer Sache bezeichnet, das infolge schrittweiser Veränderungen und des damit verbundenen Verlustes ihrer Identität eintreten kann.12 Zum Reizthema Zumutbarkeit gibt es seit einigen Jahren neben der sich mehr oder weniger weiter entwickelnden Rechtsprechung Versuche von höheren Behörden, mittels Verwaltungsvorschriften die Anforderungen der Gesetze und der Rechtsprechung in den Griff zu bekommen. Die Gerichte werden sich von diesen Richtlinien kaum beeindrucken lassen. Zur Erhaltungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile u.a. ausgeführt, diese sei eine Rechtspflicht zu positivem Tun, sie sei auf Dauer angelegt und der Eigentümer habe sie grundsätzlich auf eigene Kosten zu erfüllen13. Ob die Rechtsprechung den Ansätzen des BVerfG und des BVerwG14 zu den subjektiven Rechten auf Denkmalschutz folgen wird, ist ebenfalls noch nicht abzusehen; erste Zwischenergebnisse lassen trotz hoffnungsvoller Kommentare in der Literatur15 daran zweifeln, ob hier tatsächlich eine Wende bevorsteht.

I. Das System des einschlägigen Denkmalrechts des Bundes und der Länder

Dem Schutz aller Denkmäler und auch von Bauten des 20. Jahrhunderts dienen nicht nur die 16 durchaus nicht einheitlichen Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer16, sondern ein ganzes System von Rechtsnormen des Bunds- und Landesrechts. Hierzu gehören insbesondere:17
Bundes- und Landesgesetze:

Schutzobjekte Schutznormen
  • Denkmal,
  • Ensemble,
  • bewegliche Denkmäler
  • 16 Denkmalschutzgesetze,
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Ortsbild,
  • Schutz vor Verunstaltungen
  • Baugesetzbuch,
  • Bauordnungen (BO)
  • Alle Denkmale und Ensembles
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
    (UVPG)18

 

Das Denkmalrecht und weitere Schutznormen umfassen insbesondere die folgenden

Regelungsbereiche Erhaltungspflichten und Gebote
DSchG, BauGB, BO Siehe nachfolgend
Nr. IV
Verbote und Sanktionen
DSchG, BauGB, BO, StGB, Ortsrecht Schema 05 in Martin/Krautzberger a.a.O.
Verfahrenspflichten (Genehmigung, Erlaubnis)
DSchG, BauGB, BO, StBauF, Ortsrecht Siehe nachfolgend Nr. V
Planung und Denkmal
ROG, LPIG, BauGB, DSchG, GO, Fachgesetze Siehe nachfolgend Nr. V
Grundsätze der Denkmalpflege
DSchG, BauGB, BO, Int. Übereinkommen, Grundsatztexte Martin/Krautzberger Teil D Kapitel III, IV, IX, Teil J Kapitel V

 

Die Praxis des Umgangs mit Baudenkmälern wird über das öffentliche Denkmal- und Baurecht hinaus durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche bestimmt, wie das Vertrags- und Haftungsrecht des bürgerlichen Rechts, das Recht der Ausschreibung und Vergabe19, das Berufs- und Standesrecht20, Urheber-, Kommunal-, Straf-21, Finanz- und Steuerrecht22.

Bauten des 20. Jahrhunderts sind wie andere bauliche Anlagen in den Schutzbereich von Bundes- und Landesgesetzen einbezogen. Zu nennen sind insbesondere die folgenden Schutznormen:

Überblick über die Schutzobjekte und die Schutznormen23

Schutzobjekte Schutznormen
Denkmale aller Art, auch Bauten des 20. Jahrhunderts 16 Denkmalschutzgesetze
Kulturgüter, auch Denkmale des 20. Jahrhunderts Umweltverträglichkeits-
prüfungsgesetz (UVPG)
Abwanderung von Kunstwerken und Kulturgut, auch z.B. von Ausstattung von Bauten des 20. Jahrhunderts KuIturgutschutzgesetz
Kulturgut im bewaffneten Konflikt Haager Konvention
Ortsbild: Ort, Straße, Platz, auch soweit Bauten des 20. Jahrhunderts betroffen BauO mit Schutz vor Verunstaltungen, Gestaltungsvorschriften, Ortsrecht, Sicherheitsrecht
Städtebauliche Gestalt, Landschaft, Anlagen von städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung, auch des 20. Jahrhunderts Erhaltungssatzung § 172 BauGB
Baudenkmale, Orte, Straßen, Plätze von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung Bauleitplanung der Gemeinden, § 1 Abs. 5 Nr. 4, 5 BauGB
Naturdenkmäler, auch wenn zugleich z.B. Denkmale des 20. Jahrhunderts Naturschutzrecht; Überschneidungen möglich
Standsicherheit (auch Denkmal) Bauordnungen
Brandschutz (auch Denkmal) Bauordnungen, Sicherheitsrecht
Reinlichkeit (z.B. Schutz vor Tauben) Sicherheitsrecht [Polizeigesetze der Länder BayLStVG)

 

II. Der rechtliche Denkmalbegriff: Bauten des 20. Jahrhunderts als zu schützende Denkmäler

Beispiele
Als Beispiele für Baudenkmäler des 20. Jahrhunderts sind zu nennen: Einzelbauten wie Wohn-, Verwaltungs- und Geschäftsbauten verschiedenster Typen bis hin zu Schulen und Universitäten, Kirchen, technische Anlagen aller Art wie Fabriken, Bergwerke, Schlachthöfe, Versorgungseinrichtungen, Verkehrsanlagen wie Straßen, Brücken, Eisenbahn, Kanäle mit allen erforderlichen Begleitbauten, Militärbauten bis hin zu Raketenabschussanlagen (Peenemünde), nicht zu vergessen Straf- und Konzentrationslager. Zu den Baudenkmälern gehören auch Sachgesamtheiten wie die sogenannten Ensembles und sonstige Denkmalbereiche.

Zum Denkmalbegriff
Einen einheitlichen und verbindlichen Denkmalbegriff gibt es nicht. Die geisteswissenschaftlichen Ansätze sind kaum überschaubar, hierfür stehen Namen wie Dehio, Riegl, Dvorak, Breuer, Mörsch, Lipp. Die Bemühungen um einen rechtlichen Denkmalschutz reichen im internationalen und deutschen Rahmen weit zurück24. Denkmal und Kulturdenkmal sind synonyme sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürftig und fähig sind; die Auslegung ist voll gerichtlich überprüfbar. Maßstab ist der Meinungsstand eines breiten Kreises von Sachverständigen. Die Denkmalfähigkeit umfasst die Sacheigenschaft und die Subsumtion unter die Bedeutungskategorien, die Denkmalwürdigkeit umschreibt das von den Gesetzen als Voraussetzung der Denkmaleigenschaft verlangte Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines Gegenstandes.

Die Denkmalarten
Die meisten Länder unterscheiden Bau-, Boden- und bewegliche Denkmäler. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon bzw. „Bauwerke“, ferner Mehrheiten von baulichen Anlagen. Verknüpft ist der Begriff zum Teil ausdrücklich mit der jeweiligen Bauordnung, wonach bauliche Anlagen mit dem Boden fest verbunden und aus Baustoffen hergestellt sind.

Zum Begriff Gründenkmal: „Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung“ (§ 2 Abs. 4 DSchG Berlin). Hierzu können auch ganze Landschaften gehören. Auch Garten-, Park- und Friedhofsschöpfungen des 20. Jahrhunderts können also schon geschützt sein (Beispiele: Gelände von Gartenschauen, Olympiapark in München, moderne Friedhöfe und Privatgärten). Zu den beweglichen Denkmälern können z.B. gehören u.a. auch Schöpfungen des 20. Jahrhunderts wie Einzelgegenstände und Sammlungen, wie Geräte, Gefäße, Schmuck, Bekleidung, Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate. Sachgesamtheiten von Bauten definieren die meisten Gesetze als eigene Denkmalart und bezeichnen sie als Bereich, Gesamtanlage, Ensemble. Im Ensemble kann sich die Denkmaleigenschaft mehrfach überlagern: Ein Einzeldenkmal kann in einem Straßenensemble liegen, das sich seinerseits in einem Stadtensemble befindet. Bauten im Ensemble werden über die Definition selbst zum Denkmal. Die in einigen Gesetzen geschützte Nähe oder Umgebung ist nicht in Metern auszudrücken, sondern umfasst den Wirkungszusammenhang bzw. Wirkungsbereich („Aura“) des Denkmals, der bei Großbauten des 20. Jahrhunderts sehr weit reichen kann. Denkmäler können nicht nur (ganze) Sachen wie Bauten sondern auch Teile sein wie z.B. die Fassade eines Hauses oder eine Hausmadonna, vergleichbar die häufigen modernen Plastiken im Umfeld von Bauten des 20. Jahrhunderts. Auch bewegliches oder unbewegliches Zubehör und bewegliche oder unbewegliche Ausstattung von Bauten des 20. Jahrhunderts können Bestandteil des Baudenkmals sein.

Alter
Die meisten Gesetze heben darauf ab, dass eine Sache alt oder historisch ist oder aus vergangener Zeit stammt25. In den 1970er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stellte man auf eine „vergangene Epoche“ ab, bemaß diese mit ca. 50 Jahren und umging damit die Frage, ob auch Bauten der Nazizeit Denkmalschutz erfahren können. Die Zeit hat diese Frage im Sinne des Schutzes gelöst. Einige Gesetze wie z.B. Berlin, Brandenburg und Thüringen nennen das Alter nicht als begriffliche Voraussetzung des Denkmals. Fraglich ist hier, ob damit z.B. ein in unseren Tagen errichtetes Gebäude etwa wegen seiner baukünstlerischen Qualitäten bereits als Denkmal angesehen werden kann und/oder muss. Der unbestimmte Gesetzesbegriff des „öffentlichen Interesses an der Erhaltung“ ermöglicht es, neuen und neuesten Sachen zumindest das Erhaltungsinteresse abzusprechen, wenn sie zumindest aus heutiger Sicht noch oder letztlich belanglos sind. Es gilt der Satz: Bauten sind die Denkmäler von morgen.

Beispiele für jüngere Baudenkmäler: Viele Siedlungen der 1920er, 1930er, 1950er und 1960er Jahre26, unzählige Schöpfungen des breiten Wohn-, Verwaltungs- und Gewerbebaus, Verkehrsanlagen (neue Bahnhöfe, Brücken, Flugplätze), neue Museen, das Olympiagelände in München, Hochhäuser, Produktionsstätten. Zahlreiche spektakuläre Einzelschöpfungen, wobei es auf einen hohen architektonischen oder künstlerischen Rang nicht unbedingt ankommt.

Bedeutungskategorien
Denkmal kann ein Bau nur sein, wenn er mindestens eine der gesetzlichen Bedeutungskriterien erfüllt. Geschichtliche Bedeutung hat ein Bau, der bis in unsere Zeit hinein von einem Ereignis, einer Entwicklung oder Personen Zeugnis gibt. Beispiele sind die allgemeine Geschichte, Zweige der Geschichte wie Vor-, Heimat-, Religions-, Sozial-, oder Architekturgeschichte. Die Frage der Denkmalfähigkeit ist also nicht mit politischer Beliebtheit zu verwechseln (z.B. Palast der Republik in Berlin, der trotz seiner unbezweifelbaren Denkmaleigenschaft abgerissen wird, siehe auch OVG Berlin v. 29.10.1991, EzD 2.2.6.4 Nr. 23 zum Lenin-Denkmal). Künstlerische Bedeutung hat eine Sache, die einen ästhetisch-gestalterischen Willen verkörpert. Dies ist insbesondere für viele Bauten des 20. Jahrhunderts anzunehmen, die von bekannten und unbekannten Architekten oft in den charakteristischen baukünstlerischen Formen ihrer Zeit errichtet wurden. Wissenschaftliche Bedeutung meint auch nur einzelne Zweige, z. B. Statik, Materialkunde, Technik, Volkskunde. Vielen Siedlungen und Gesamtanlage kommt zumindest eine volkskundliche Bedeutung zu, weil sie von Lebensumständen, sowie den Arbeits- und Produktionsverhältnissen ihrer Zeit zeugen. Städtebauliche Bedeutung hat ein Bau, wenn er allein oder zusammen mit anderen das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild prägt. Viele Einzelbauten des 20. Jahrhunderts wirken weit in das Stadtbild hinein und prägen das Straßenbild und das gesamte städtebauliche Umfeld.

Denkmalwürdigkeit
Nur Bauten, die „im öffentlichen Interesse zu erhalten sind“, besitzen sie die sogenannte Denkmalwürdigkeit. Das Interesse folgt meist der Denkmalfähigkeit, wenn diese Bedeutung eine „besondere“ ist; einige Gesetze schützen aber auch z.B. Kunstgewerbliches und verringern damit die Anforderungen. Das Interesse fehlt bei Massenware, Kitsch, bei belanglosen und allgemein bei eigentlich „verzichtbaren“ Gegenständen. Auch sogenannte unbequeme Denkmäler haben Bedeutung, welche die schweren und dunklen Zeiten als Dokumente von Armut, Unterdrückung und Menschenvernichtung hinterlassen haben; Beispiele sind jüdische Friedhöfe und ehemalige Synagogen, ehemalige Konzentrationslager, Baracken für „Strafgefangene“ und Fabrikanlagen der Kriegsindustrie einerseits, neoklassizistische Machtbauten des Nationalsozialismus andererseits. Auch Gefängnisse und Krankenanstalten des 19. Jahrhunderts können deshalb Denkmäler sein27. Dasselbe gilt für die Zeugnisse der sowjetischen Besetzung und der DDR, denen generell zumindest geschichtliche Bedeutung zukommen kann28.

III. Die Erfassung der Baudenkmäler des 20. Jahrhunderts

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Unterschutzstellung eine behördliche Handlung, mittels der eine Sache dem Denkmalschutz unterstellt wird. Die Gesetze unterscheiden sich nach dem sogenannten konstitutiven und dem nachrichtlichen System und damit in der Frage der Rechtsakte und der Rechtsfolgen. Soweit die Denkmallisten nur nachrichtliche Bedeutung haben, genügt im Grundsatz ein sehr kurzer Text, der das Denkmal identifizierbar macht (Beispiel: 8 Bände der bayerischen Denkmalliste). Höhere Anforderungen für das Wirksamwerden der Unterschutzstellung gelten im konstitutiven System. Bei nicht wirksam unter Schutz gestellten Anlagen scheiden die Steuererleichterungen aus.

Die Bundesländer haben einen unterschiedlichen Stand hinsichtlich der Erfassung der Denkmäler des 20. Jahrhunderts in ihren Denkmallisten und -topographien erreicht. So hat Bayern vor einigen Jahren die Liste mit mehr als 110.000 Baudenkmälern in Buchform veröffentlicht. Die Fortführung ist in allen Ländern eine kontinuierliche Aufgabe, ununterbrochen wachsen weitere Bauten in den Denkmalbegriff hinein. Der aktuelle Stand ist vielfach bereits über das Internet zu erfahren. Weitere Instrumente der Erfassung sind neben den Denkmallisten und den Denkmaltopographien (ca. 15 Prozent der aufgelisteten Denkmäler) die Inventare (meist veraltet, nur vereinzelt sind sie fortgeführt worden) und das flächendeckende Dehio-Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, das laufend fortgeschrieben wird und bereits ausgewählte Schöpfungen des 20. Jahrhunderts nennt.

IV. Die Erhaltungspflichten der Eigentümer und Nutzer

Die Eigentümer und andere im Einzelnen in den Denkmalschutzgesetzen genannten Personen, aber auch die Vorhabensträger an Baudenkmälern auch des 20. Jahrhunderts und im Einzelfall sogar weitere Personen, welche auf diese Bauten einwirken, können je nach Lage des Einzelfalls die folgenden Pflichten und Gebote treffen:

Erhaltungspflichten Gebot Rechtsgrundlage
Erhaltung, Instandhaltung Erhaltungsgebot DSchG, Erhaltungssatzung
Modernisierung Modernisierungsgebot §177BauGB
Instandsetzung Instandsetzungs-
anordnung
BauO, §§ 176, 177 BauGB, DSchG
Schutz vor Verunstaltung Beseitigungsanordnung BauO, DSchG, Ortsrecht
Schutz vor Gefährdung Anordnung, ggf. Verbot DSchG, BauO (z. B. Art. 66 Abs. 5 BayBO)
Wartung, Pflege Anordnung DSchG
Nutzung Anordnung zu bestimmter Nutzung, ggf. Verbot einer Nutzung DSchG, § 172 BauGB (Untersagung der Änderung), Zweckentfremdung-
sverbot

 

Zur Reichweite und zu Grenzen der Erhaltungspflichten siehe unten Nr. VII.

V. Die Verfahrenspflichten bei Änderungen und Instandsetzungen

Die Träger von Vorhaben an Baudenkmälern treffen folgende Verfahrenspflichten

Vorhaben/Vorgang Verfahrenspflicht Rechtsgrundlage
Eingriff in Denkmale, z. B. Veränderung, Sanierung, Modernisierung, Restaurierung
  • Baugenehmigung
  • planungsrechtliche Gen.
  • Erlaubnis/Genehmigung
  • Sanierungsgenehmigung
  • Erhaltungssatzung – Gen.
  • BauO
  • § 29 BauGB
  • DSchG
  • BauGB
  • § 172 BauGB
Gemeindeeigentum, Stiftungseigentum Genehmigung
  • Kommunal- u.
    Stiftungsrecht
Ortsveränderung Erlaubnis/Genehmigung
  • DSchG
Ausfuhr Genehmigung
  • KulturgutSchG
Nutzungsänderung
  • Erlaubnis/Genehmigung
  • planungsrechtliche Gen.
  • denkmalrechtl. Gen.
  • Zweckentfremdungsgen.
  • DSchG, BauO
  • § 29 BauBG
  • DSchG
  • ZweckEVO
Verkauf
  • Genehmigung /Erlaubnis
  • Anzeigepflicht
  • Vorkaufsrecht
  • Einzelne DSchGe
  • DSchG
  • Einzelne DSchGe, BauGB

 

Generell darf jede Art von Denkmal nur mit Genehmigung (Erlaubnis, Gestattung) verändert, ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört, von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt, instand gesetzt, wiederhergestellt oder in seiner Nutzung verändert werden. Für das Verfahren bestehen überall individuelle Vorschriften, die meist mit dem Bauordnungsrecht verknüpft sind. Meist wird unterschieden zwischen den gutachtlichen Aufgaben der Fachbehörden (Landesämter für Denkmalpflege und Archäologie) und den Vollzugsaufgaben der Denkmalschutzbehörden.

VI. Die Denkmalverträglichkeit als Grenze von Eingriffen

Keine Altersgruppe von Denkmälern aller Zeiten ist so stark gefährdet wie die jüngsten Denkmale, also die Denkmäler des 20. Jahrhunderts. Gerade deswegen gilt für sie als Oberziel das Postulat ihrer Erhaltung und zwar möglichst im unveränderten Zustand. Mit dem Begriff Denkmalverträglichkeit lässt sich das rechtsverbindliche Oberziel der Gesetze zum absoluten oder zumindest optimierten Erhalt der überkommenen Substanz der Denkmäler im Falle von Eingriffen aller Art gleichsetzen. Dieses Oberziel kommt z.B. zum Ausdruck in folgenden Formulierungen der Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen: „gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes“, „wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen“. „Eingriffe sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken“. Hilfen bei der Auslegung und Konkretisierung bieten die Grundsätze der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes29, wie sie in jahrzehntelanger Praxis entwickelt, in internationalen Vereinbarungen (z.B. Charten von Venedig, Washington, Florenz) und in Grundlagenpapieren z.B. der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger, des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz festgehalten und mittlerweile in zahlreichen Urteilen bestätigt wurden30.

VII. Die Rechte und weitere Pflichten der Eigentümer

Die Eigentümer sehen sich oft als die Stiefkinder des Denkmalschutzes. Die Formulierung der noch einem mehr obrigkeitsstaatlich orientierten Denken verhafteten Gesetze behandeln sie als Pflichtige und zu Kontrollierende. Der Gedanke, den Behörden den Service zur Unterstützung der Eigentümer bei der Erfüllung ihrer oft harten Pflichten aufzutragen, gewinnt erst in jüngster Zeit Gewicht. Einen Anspruch auf Denkmalschutz verweigert die Rechtsprechung ebenso den Eigentümern wie der Allgemeinheit31. Von den Trägern der öffentlichen Hand wird selbstverständlich vorbildliches Verhalten erwartet. Meist werden Verpflichtungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere bei Planungen, öffentlichen Maßnahmen und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen betont. Für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften gelten meist Sonderregelungen im Hinblick auf ihre Belange.

Die Erhaltungspflichten sind nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze jeweils unterschiedlich in ihren genau zu prüfenden Anknüpfungstatbeständen. Das Bau- und Sicherheitsrecht stellt ausschließlich auf die objektive Störung der öffentlichen Sicherheit ab, so dass bei Anforderungen an Brandschutz und Standsicherheit auch bei Bauten des 20. Jahrhunderts keineswegs die Zumutbarkeit oder Wirtschaftlichkeit behördlicher Anforderungen vorliegen muss. Dagegen kommt es bei Anordnungen, Geboten und Verboten auf der Basis der Denkmalschutzgesetze weitgehend auf die Zumutbarkeit der verlangten Maßnahmen an. Das Denkmalrecht ist teilweise vom Prinzip der Zumutbarkeit als Grenze denkmalrechtlicher Pflichten gekennzeichnet. Dies gilt z.B. für den Bereich der Erhaltungspflichten, nur sehr eingeschränkt für die Genehmigungsfähigkeit, die Zuwendungen und den Ausgleichsanspruch. Zumutbar ist ein angesonnenes Verhalten dann, wenn eine Abwägung aller einschlägigen individuellen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der objektiven Lage und unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums (Art.14 Abs.2 Satz 1 GG) ergibt, dass ein solches Verhalten in Fällen dieser Art billigerweise verlangt werden kann32. Zunächst ist eine sogenannte „individualisierende, konkret-objektbezogene Betrachtung“ geboten. Diese erschöpft sich allerdings nicht in der Feststellung des rechnerischen Nutzwertes, sondern kann auch Bedeutung, öffentliches Interesse und Zustand umfassen33:

Die Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiger, aber nicht der entscheidende Faktor bei der Zumutbarkeit. Die Vertreter der Eigentümerseite, die Behörden und die Gerichte gehen erfahrungsgemäß jeweils von ihren subjektiven Maßstäben und Zahlen aus. Zumindest Grundleistungen sind auf eigene Rechnung zu erbringen: Pflege und Wartung, üblicher Bauunterhalt, kleinere Maßnahmen und Notreparaturen34. Schließlich sind alle Kosten der Verbesserung des Nutzwerts einer Anlage selbst zu tragen wie z.B. die Erweiterung der Nutzflächen, Vorkehrungen zur Energieeinsparung, Einbau von Klimaanlagen und sonstige Maßnahmen der Modernisierung. Generell ist nicht von den Gesamtkosten, sondern nur von dem dabei unbedingt entstehenden denkmalpflegerischen Mehraufwand auszugehen. Erst nach all diesen Abzügen ist zu ermitteln, ob die Tragung der Restkosten unter Berücksichtigung der Umstände, welche die Zumutbarkeit herbeiführen können „in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert für den Eigentümer steht“35. Unzureichend wäre es insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 1999, allein den Aufwand zwischen Sanierung und einem vergleichbaren Neubau gegenüberzustellen oder zu errechnen, in welchem Umfang der Erhaltungsaufwand aus dem laufenden Ertrag erwirtschaftet werden kann; eine seriöse Einzelfallprüfung setzt somit das Vorliegen36
1. eines an den Notwendigkeiten orientierten angemessenen denkmalverträglichen Gesamtkonzeptes für das Vorhaben und die künftige Nutzung,
2. die bau- und denkmalrechtliche Zulässigkeit sowie
3. eine darauf aufbauende wirtschaftliche Gesamtrechnung voraus, welche nach den Kostengruppen differenziert. Bei letzterer ist zudem zu differenzieren nach den konkreten, aufgrund des Denkmalrechts gestellten Anforderungen.

Hinsichtlich der Frage, was einem Verpflichteten persönlich zugemutet werden kann, stehen die privaten Vermögensverhältnisse aller Pflichtigen und ihre individuellen Rechtsverhältnisse zum Denkmal im Vordergrund. Allerdings dürfen die private Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit nicht gleichgesetzt werden. Hier ist ein objektivierender Maßstab anzulegen, der auch berücksichtigt, was ein „aufgeschlossener Eigentümer“ bei den gegebenen Verhältnissen und bei seinen Abschreibungsmöglichkeiten an Leistungen erbringen würde. Haben z.B. Personen ein Denkmal geerbt, es günstig kaufen können oder in Kenntnis der Grenzen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit das Denkmal erworben, wird die Zumutbarkeit strenger zu beurteilen sein; bloße spekulative Erwartungen sind nicht schützenswert. Schließlich können gerade subjektive Umstände bei scheinbarer rechnerischer Unzumutbarkeit eine Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen begründen, wenn z.B. entsprechende privatrechtliche Pflichten (Reallasten, Pachtverträge, Erbpacht, Baulast, Mietvertrag) bestehen. Hinsichtlich ihrer einschlägigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verträge, Steuererklärungen usw.) sind die Betroffenen auskunftspflichtig37. Entbehrlich ist die Zumutbarkeitsprüfung insbesondere in allen Fällen, in denen das Verhalten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorgeschrieben wird; Einzelfälle: Anordnungen zu Standsicherheit, Brandschutz, herabfallenden Teilen, Schädlingsbekämpfung, Verunstaltungsverbot, Wiederherstellung nach Denkmalrecht.

Kosten und Kostentragungspflicht

Die Kosten und die Finanzierung von Maßnahmen an Denkmälern sind in unserer Zeit die Hauptprobleme der Erhaltung. Generell ist es Sache der „Bauherrn“, ihr Vorhaben zu definieren, vorzubereiten, zu planen, die Kosten zu ermitteln, die Finanzierung sicherzustellen und die Maßnahmen möglichst denkmalverträglich durchzuführen. Die öffentliche Hand trägt – bei Anlagen des 20. Jahrhunderts bisher allerdings kaum praktiziert – durch Zuwendungen und die allen Eigentümern kraft Gesetzes zustehenden Steuervorteile bei; gelegentlich kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen. Zuwendungen in der Form von Zuschüssen und vereinzelt in der Form von Darlehen sehen sämtliche Denkmalschutzgesetze vor. Die Formulierungen sind durch die Unverbindlichkeit gekennzeichnet, mit der die Hilfsmöglichkeiten („im Rahmen der Haushaltslage“) angedeutet werden. Die bundesgesetzlich eingeräumten Steuererleichterungen fördern mittelbar Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern. Sie sind in ihrer Tragweite wegen der finanziellen Entlastung erheblich und können die Erhaltungspflichten hinsichtlich der Zumutbarkeit konkretisieren38.

Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Bauherr als Veranlasser des Eingriffs alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals anfallen39. Die Kostenfolgen von Eingriffen treffen also auch ohne ausdrückliche Festlegung weitgehend die Bauherren und nicht die Denkmalbehörden. Dies gilt auch für alle Maßnahmen der öffentlichen Hand40.

VIII. Aus der Rechtsprechung zu Denkmälern des 20. Jahrhunderts

Verschiedene Oberverwaltungsgerichte der deutschen Bundesländer haben sich mit z.T. schwierig zu beurteilenden Fragen von Denkmälern des 20. Jahrhunderts sachkundig und bemerkenswert auseinandergesetzt. Gegenstände waren auch nicht wenige Beispiele des manchen Institutionen und Behörden „unbequemen Erbes” von bestimmten Kunst- und Bauwerken. Vor allem geht es hier um das ideologisch stark belastete Erbe des 20. Jahrhunderts – die baulichen Relikte des Totalitarismus, der Kriegsführung, der Menschenvernichtung, -verfolgung und -vertreibung41, denen zeitweise die Denkmaleigenschaft abgesprochen wurde. Solche „unbequemen Denkmäler“ sind u.a.

  • das Konzentrationslager Osthofen in Rheinland-Pfalz, OVG Rheinland-Pfalz v. 27.9.1989, EzD 2.1.2 Nr. 6;
  • das Lenin-Denkmal in Berlin, OVG Berlin v. 29.10.1991, EzD 2.2.6.4 Nr. 23.

Generell hatte die Praxis der Genehmigungsbehörden nicht selten Schwierigkeiten mit der Bejahung der Denkmaleigenschaft von jüngeren Zeitzeugen. Tatsächlich ist mittlerweile bis hinauf zu den höchsten Gerichten anerkannt, dass auch relativ junge Bauten Denkmäler sind bzw. sein können. Beispiele aus der Rechtsprechung für Denkmäler des 20. Jahrhunderts

Bauten der 1920er Jahre

  • ein Typenhaus des Neuen Bauens (Gartenstadtbewegung), OVG Berlin v. 18.11.1994, EzD 2.2.9 Nr. 14;
  • Fabrikantenvilla von 1925 (Bluhme), OVG Nordrhein-Westfalen v. 26.5.1988, EzD 2.1.2 Nr. 2;
  • eingeschossiges Wohnhaus von 1920, VG Dessau v. 3.5.1999, EzD 2.1.2 Nr. 17; -Art-Deco-Wohnhaus von 1925/26, VG Berlin v. 22.5.2002, EzD 2.2.6.1 Nr. 19;
  • Einschornsteinsiedlung (1928 – 1930), OVG Nordrhein-Westfalen v. 21.12.1995, EzD 2.2.4 Nr. 1;
  • Metropoltheater Bonn von 1929,OVG NRW v. 26.8.08 – 10 A 3250/07 -, NRWE

Bauten der 1930er Jahre

  • „Rote Siedlung“ (1930er Jahre), OVG Niedersachsen v. 8.6.1998, EzD 2.2.2 Nr. 10;

Bauten der 1950er Jahre

  • das „Zentrum am Zoo“ (1955 – 1957) in Berlin, OVG Berlin v. 6.3.1997, EzD 2.1.2 Nr. 34;
  • Geschäftshaus der 1950er Jahre, OVG Nordrhein-Westfalen v. 11.4.1997, EzD 2.1.2 Nr. 9;
  • Kaufhaus von 1955, VerfGH Berlin v. 25.3.1999, EzD 2.1.3 Nr. 4;
  • Siedlung aus den 1950er Jahren, OVG Nordrhein-Westfalen v. 17.12.1999, EzD 2.2.1 Nr. 12;
  • Grenztürme der DDR, VG Berlin v. 25. 9. 2002, LKV 2003, 291 = EzD 2.1.1 Nr.5;
  • Lenin-Denkmal, OVG Berlin v. 29.10.1991, EzD 2.2.6.4 Nr. 23;

Bauten der 1960er Jahre

  • die Siedlung „Eichbäumle“ von Haupt (1960er Jahre), VGH Baden-Württemberg v. 11.12.2002, EzD 2.2.6.2 Nr. 36;
  • Sogenanntes Y-Haus (1968), VG Düsseldorf v. 26.5.1997, EzD 2.1.2 Nr. 10.

IX. Weiterführende Literatur

Übergreifende Darstellungen zum Denkmalrecht

  • Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010,
  • Martin und Davydov in www.denkmalrecht.de
  • Stich/Burhenne, Denkmalrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt,
  • Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, EzD – Entscheidungen zum Denkmalrecht, 1997 ff.,
  • Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Auflage 2001,
  • Wurster, Denkmalrecht, in Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 1994 ff., 2001.

Kommentare und Darstellungen zu den Denkmalschutzgesetzen der Länder

  • Baden-Württemberg:
    • Strobl/Majocco/Sieche, 3. Auflage 2010,
    • Hager/Hammer/Zimdars/Davydov/Martin, 2011
  • Bayern: Eberl/Martin, 6. Auflage 2006;
  • Berlin: Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2. Auflage 2008,
  • Brandenburg: Martin/Mieth/Sautter, 2. Auflage 2008,
  • Hessen: Viebrock, 3. Auflage 2006,
  • Niedersachsen:
    • Kleine-Tebbe/Martin, 2012 (vorgesehen)
    • Schmaltz/Wiechert, 1. Auflage 2012
  • Nordrhein-Westfalen:
    • Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, 2. Auflage 1989,
    • Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, 2. Auflage 2010,
  • Rheinland-Pfalz: Hönes, Darstellung, 2. Auflage 2011,
  • Sachsen: Martin/Schneider/Wecker/Bregger, 1999,
  • Sachsen-Anhalt:
    • Reich, 2000,
    • Martin/Ahrensdorf/Flügel, 2001,
  • Thüringen: Fechner/Martin, 2005.

Denkmalpflege

  • Dehio-Handbuch;
  • Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010;
  • Ausführliches Literaturverzeichnis zur Denkmalpflege in Martin/Krautzberger, Handbuch, S. XXIX – LXIII.

Anmerkungen

  1. 1. Eingehend zu allen Fragen des Denkmalrechts Martin/Krautzberger (Hrsg.), Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, wesentlich erweiterte 3. Auflage 2010, zit. Martin-Krautzberger.
  2. 2. V. 15. 5. 1981, BayVBl 1981, 429.
  3. 3. V. 17. 3. 1999, BayVBl 1999, 368, v. 27. 9. 2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl 2008, 141 = EzD 1.1 Nr. 18.
  4. 4. V. 25. 3. 1999, VerfGH 35/97 = EzD 1.2 Nr. 2 mit Anm. Martin; siehe hierzu auch OVG BE v. 3. 1. 1997, EzD 2.1.3 Nr. 2, und BVerwG v. 9. 10. 1997, EzD 2.1.3 Nr. 3 mit Anm. Eberl.
  5. 5. Vom 7. 2. 1994, EzD 2.3.4 Nr. 1.
  6. 6. Baden-Württemberg hat die Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege im Jahr 2004 in die vier Regierungspräsidien eingegliedert, die organisatorischen Reste des Landesamts und das Archäologische Landesmuseum sind nunmehr eine Abteilung des RP Stuttgart; siehe den Nachgesang von Planck, Denkmalpflege in Baden-Württemberg, 2005 S. 49 ff. Mecklenburg-Vorpommern hat das Landesamt zum 1. 1. 2006 als „Fachbereich” in das neu geschaffene Landesamt für Kultur und Denkmalpflege eingegliedert.
  7. 7. Zusammenfassend Sautter in Martin/Krautzberger, a.a.O., Teil I RdNr. 180 ff.
  8. 8. Dieser Bericht nach § 43 Satz 2 DSchGNW wurde zum 31.12.2009 erstattet; bisher wurden daraus keine Folgerungen gezogen, die Frist wurde nicht erneuert.
  9. 9. Entscheidungssammlung zum Denkmalrecht EzD im Kohlhammer-Verlag mit ca. 600 Entscheidungen. Links zu den Entscheidungen deutscher Gerichte in Denkmalsachen in Martin/Krautzberger, 3. Auflage 2010, S. 482.
  10. 10. Eingehend Martin/Krautzberger 3. Auflage 2010 Teil F Kapitel VI „Klimaschutz und Denkmalschutz”.
  11. 11. OVG NRW v. 26.8.08 – 10 A 3250/07 –, NRWE = EzD 2.2.4 Nr. 40.
  12. 12. Kritik u.a. vom früheren Richter Upmeier, Tod eines Baudenkmals, BauR 2008, 1507, und Viebrock in Martin/Krautzberger, Teil C Kapitel I Nr. 4.
  13. 13. BVerwG v. 21. 4. 2009 – 4 C 3.08 –, u.a. www.bverwg.bund.de/media/archive/7508.pdf.
  14. 14. BVerfG v. 19. 12. 2006 – 1 BvR 2935/06 –, BauR 2007, 1212, BVerwG v. 21. 4. 2009 – 4 C 3. 08 –, Datenbank BVerfG. S. auch Martin/Krautzberger Teil E RdNr. 226 ff.
  15. 15. Schulte, Solaranlagen und Denkmalschutz, NWVBl. 2008, 1 ff., 6, und Lenski, Subjektive Rechte und objektive Pflichten im nationalen Kulturgüterschutz, BayVBl 2008, 12 ff.
  16. 16. Die mittlerweile teilweise überholten Texte der 16 Denkmalschutzgesetze sind abgedruckt in Band 54 der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK) „Denkmalschutzgesetze“, 4. Auflage 2005. Der aktuelle Stand der Gesetze (einschließlich Gesetz der DDR) findet sich auf der Website des DNK unter http://www.dnk.de/Recht__Gesetz/n2364. Erheblich ergänzt wurden u.a. 2008 das Gesetz von Rheinland-Pfalz; siehe hierzu Martin, Ein neues Denkmalschutzgesetz für Rheinland-Pfalz, Verwaltungsrundschau 2009, S. 88 ff., ferner das Gesetz von Niedersachsen 2010. Weitere z.T. höchst problematische Novellen planen zur Zeit (2011) u.a. Schleswig-Holstein und das Saarland.
  17. 17. Siehe im Einzelnen das Schema 01 „System des Denkmalrechts“ in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil B Kapitel I.
  18. 18. Siehe hierzu Martin/Krautzberger, Teil F Kap. I Nr. 5: Denkmalschutz und Umweltprüfung; Martin, Alleen und Umweltprüfungen, UVP-Report 1/2008, S. 48 ff.
  19. 19. Teil H Kap. II.
  20. 20. Teil A Kap. V und VIII, D Kap. VIII.
  21. 21. Teil E Kap. VI.
  22. 22. Teil H.
  23. 23. Nähere Erläuterungen zu dieser Übersicht finden sich in den einschlägigen Kapiteln des Handbuchs Martin/Krautzberger.
  24. 24. Zur Geschichte des rechtlichen Denkmalschutzes F. Hammer, Die geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts in Deutschland, 1995.
  25. 25. Siehe auch Martin, Aus vergangener Zeit, Bayerische Verwaltungsblätter 2008, S. 645 ff.
  26. 26. Siehe hierzu z.B. die verdienstvolle Schriftenreihe des DNK, Bände 28, 33, 39, 41, 46, 48.
  27. 27. Einzelheiten bei Viebrock in Martin/Krautzberger Teil C I Nr. 3.
  28. 28. Ohne dass hiermit auch die sogenannte Denkmalwürdigkeit festgestellt wäre. N. Huse, Unbequeme Denkmale – Entsorgen? Schützen? Pflegen?, 1998, „Verfallen und vergessen oder aufgehoben und geschützt?“; Architektur und Städtebau der DDR, DNK Schriftenreihe Band 51, 1996, Stalinistische Architektur. D. Davydov, Unbequeme Denkmäler in Martin/Krautzberger, a.a.O. Teil D RdNr. 582 ff.
  29. 29. Einzelheiten in Martin/Krautzberger Teil E.
  30. 30. Ausführlich hierzu Martin/Krautzberger Teil D II.
  31. 31. Zum aktuellen Stand der Rechtsprechung siehe Martin/Krautzberger, a.a.O., Teil G Der Denkmaleigentümer, RdNr. 182 ff.
  32. 32. Einzelheiten bei Martin/Krautzberger Teil G II 3.
  33. 33. Bemerkenswert die entschieden denkmalfreundliche Dienstanweisung des Bayer. Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Zumutbarkeitsprüfung vom 14.1.2009, WFKMS Nr. B 4-K 5111.0-12c/31 828 (07), erhältlich beim Ministerium in 80327 München. Die Dienstanweisung ist vollinhaltlich bestätigt worden durch BayVGH Urt. v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 –, juris.
  34. 34. Eindrucksvoll bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 -, www.bverwg.bund.de/.
  35. 35. Ähnlich die gesamte Rechtsprechung zu Erhaltungsanordnungen, Abbruchverboten und Entschädigungsfragen.
  36. 36. BVerfG v. 2.3.1999, E 100, 226 = EzD 1.1 Nr.7.
  37. 37. Den Antragsteller treffen sog. Obliegenheiten. Siehe hierzu z.B. BayVGH Urt. v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl 2008, 148.
  38. 38. Siehe die Übersicht über denkmalspezifische und nichtdenkmalspezifische Steuervorteile in Martin/Krautzberger Teil H VI, VII.
  39. 39. So z.B. das DSchG Thüringens.
  40. 40. Einzelheiten zu den materiellen Verantwortlichkeiten in Martin/Krautzberger Teil D III 4, H III.
  41. 41. Siehe hierzu Davydov in Martin/Krautzberger, 3. Aufl. 2010, Teil D Kap. VII Nr. 7 m.w.Nachweisen.

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